4979, S. 109 Entscheidbegründung). Oberinstanzlich ist der Beschuldigte zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 3‘292.90 (inkl. Auslagen und MwSt. von 8%) an die Straf- und Zivilklägerin 1 sowie zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 950.40 (inkl. Auslagen und MwSt. von 8%) an den Straf- und Zivilkläger 2 zu verurteilen. Für die Begründung – insbesondere betreffend die Kürzung des von Rechtsanwältin E.________ geltend gemachten Aufwands – wird auf die Ausführungen unter VI.47.3.2. Berufungsverfahren hiernach verwiesen. VI. Kosten und Entschädigungen