108 45. Parteientschädigungen Für deren Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren ist der Beschuldigte zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 19‘244.65 (inkl. Auslagen und MwSt. von 8%) an die Straf- und Zivilklägerin 1 und zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 2‘009.95 an den Straf- und Zivilkläger 2 (inkl. Auslagen und MwSt. von 8%) zu verurteilen. Für die Begründung wird auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 4979, S. 109 Entscheidbegründung).