Der Kammer ist eine Überprüfung hinsichtlich der Genugtuung wegen des Verschlechterungsverbots verwehrt, weshalb die Genugtuungsforderungen auch oberinstanzlich auf den Zivilweg zu verweisen sind. Für die Beurteilung des Zivilpunktes rechtfertigt sich keine Ausscheidung von Verfahrenskosten.