Der Beschuldigte wurde durch die Vorinstanz der schweren Körperverletzung z.N.d. Straf- und Zivilklägerinnen 1 und 4 schuldig erklärt, die Sache wäre demnach hinsichtlich der beantragten Genugtuungen spruchreif gewesen, zumal allfällige Schadenersatzansprüche keine Auswirkungen auf die Festsetzung jener haben. Folglich hätten die Genugtuungsansprüche durch die Vorinstanz materiell beurteilt werden müssen. Der Kammer ist eine Überprüfung hinsichtlich der Genugtuung wegen des Verschlechterungsverbots verwehrt, weshalb die Genugtuungsforderungen auch oberinstanzlich auf den Zivilweg zu verweisen sind.