BGer 6B_604/2012 vom 16. Januar 2014, E. 6.2.2 mit Hinweisen). Art. 126 Abs. 1 StPO verschafft dem Geschädigten m.a.W. einen Anspruch auf materielle Beurteilung sämtlicher adhäsionsweise geltend gemachter Zivilforderungen. Werden mehrere Ansprüche geltend gemacht, ist hinsichtlich jedes einzelnen Anspruchs zu prüfen, ob die Forderungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ausgewiesen sind (BSK StPO-DOLGE, N 24 zu Art. 126). Der Beschuldigte wurde durch die Vorinstanz der schweren Körperverletzung z.N.d.