die bundesgerichtliche Rechtsprechung hierzu ist klar: Art. 126 Abs. 1 StPO verschafft dem Geschädigten – abgesehen von den hier nicht vorliegenden Ausnahmen der Abs. 2 bis 4 – einen Anspruch auf materielle Beurteilung sämtlicher adhäsionsweise geltend gemachter Zivilforderungen. Die gerichtliche Beurteilung ist grundsätzlich zwingend und steht nicht im Ermessen des Gerichts (BGer 6B_75/2014 vom 30. September 2014, E. 2.4; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1174 Ziff. 2.3.3.4; BGer 6B_604/2012 vom 16. Januar 2014, E. 6.2.2 mit Hinweisen).