Was allerdings die durch die Vorinstanz auf den Zivilweg verwiesenen Genugtuungsforderungen der Straf- und Zivilklägerinnen 1 und 4 anbelangt (vgl. pag. 4979, S. 109 Entscheidbegründung), so hält die Kammer fest, dass diese bereits durch die Vorinstanz materiell hätten beurteilt werden müssen; die bundesgerichtliche Rechtsprechung hierzu ist klar: Art. 126 Abs. 1 StPO verschafft dem Geschädigten – abgesehen von den hier nicht vorliegenden Ausnahmen der Abs. 2 bis 4 – einen Anspruch auf materielle Beurteilung sämtlicher adhäsionsweise geltend gemachter Zivilforderungen.