die voraussichtlich noch entstehenden Kosten beruhen vorerst lediglich auf Schätzungen. Demnach sind die Schadenersatzforderungen von D.________, F.________ und H.________ dem Grundsatz nach gutzuheissen und für die vollständige Beurteilung der Höhe ihrer Forderungen auf den Zivilweg zu verweisen. […]»