Die Voraussetzungen für die Zusprechung von Schadenersatz an die genannten Privatkläger sind im Grundsatz zweifellos erfüllt. Die Forderungen können im heutigen Zeitpunkt indes noch nicht abschliessend beurteilt werden. In allen Fällen dauern die zahnmedizinischen Nachbehandlungen als Folge der vom Beschuldigten verursachten Körperverletzungen noch an (D.________, pag. 4252, 4614 Z. 13 f., Z. 27; F.________, pag. 4259, 4618 Z. 26 ff.; H.________, pag. 4737 Z. 5 ff.). Eine exakte Bezifferung der Forderungen ist deshalb zurzeit nicht möglich; die voraussichtlich noch entstehenden Kosten beruhen vorerst lediglich auf Schätzungen.