Oberinstanzlich machte die GEF mit Schreiben vom 17. März 2017 (pag. 2903 ff.) darüber hinaus eine zusätzliche Schadenersatzforderung in der Höhe von CHF 18‘701.15 zuzüglich Zins von 5% seit dem 17. März 2017 geltend. Sie verkennt dabei, dass die Kammer mangels Anschlussberufung der Zivilklägerin auch im Zivilpunkt an das Verschlechterungsverbot gebunden ist, das erstinstanzliche Urteil mithin auch in diesem Punkt nicht zum Nachteil des Beschuldigten abändern bzw. der Zivilklägerin nicht mehr als den Betrag von CHF 24‘776.65 zusprechen kann.