Der geltend gemachte Betrag von CHF 24‘776.65 ist ausgewiesen (pag. 4298 ff.) und steht in adäquat kausalem Zusammenhang mit der vom Beschuldigten verübten Körperverletzung zum Nachteil von D.________. Die Forderung inkl. Zins ab Datum der Eingabe der Zivilforderung kann dem Kanton Bern demnach wie beantragt zugesprochen werden.»