42. Schadenersatzforderung der GEF Die Vorinstanz hat zur Zivilklage der GEF korrekte Erwägungen gemacht, es kann darauf verwiesen werden (vgl. pag. 4978, S. 108 Entscheidbegründung): «Der Kanton Bern, Gesundheits- und Fürsorgedirektion, beantragt mit Eingabe vom 08.10.2015 (pag. 4296 f.) die Verurteilung des Beschuldigten zu einem Betrag von CHF 24‘776.65 zuzüglich Zins zu 5 % seit 08.10.2015. Der Zivilkläger stützt seine Forderung auf nach Art. 13 ff. OHG erfolgte Leistungen für medizinische Nachbehandlungen an die Straf- und Zivilklägerin D.________. Der geltend gemachte Betrag von CHF 24‘776.65 ist ausgewiesen (pag.