40. Übertretungsbusse In Bezug auf die Übertretungsbusse kann vollumfänglich auf die korrekten vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (pag. 4977, S. 107 Entscheidbegründung): «Da das Asperationsprinzip nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur bei gleichartigen Strafen greift resp. ungleichartige Strafen kumulativ zu verhängen sind (vgl. BGE 138 IV 120 E. 5.2), ist der Beschuldigte für die Übertretungen (Widerhandlungen gegen das Gesundheitsgesetz, das Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe und das Heilmittelgesetz) zusätzlich zur Sanktionierung mit einer Freiheitsstrafe noch zu einer Busse zu verurteilen.