38. Medienberichterstattung Der Beschuldigte machte oberinstanzlich weiter geltend, die Berichterstattung durch die Medien müsse vorliegend strafmindernd berücksichtigt werden (vgl. die Ausführungen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 5862). Die Kammer hält jedoch fest, dass im vorliegenden Fall keine Vorverurteilung durch die Presse ersichtlich ist, dem Beschuldigten infolgedessen auch unter diesem Titel keine Strafreduktion zu gewähren ist.