Für eine Verletzung des Beschleunigungsgebots diesen Ausmasses rechtfertigt sich nach Auffassung der Kammer höchstens eine Reduktion um 6 Monate. Auch nach Abzug von 6 Monaten – oder selbst wenn man den vorinstanzlich gewährten, zu grosszügig bemessenen «Rabatt» von 12 Monaten anrechnen würde – fällt die oberinstanzlich auszusprechende Freiheitsstrafe jedoch nicht unter die von der Vorinstanz verhängte Freiheitsstrafe von 54 Monaten (77 Monate - 6 Monate = 71 Monate bzw. 77 Monate - 12 Monate = 65 Monate). Es bleibt somit bei einer Gesamtfreiheitsstrafe von 54 Monaten.