Lediglich für den Zeitraum von November 2011 bis März 2014 – mithin für die Dauer von knapp 2.5 Jahren – ist nach Auffassung der Kammer tatsächlich das Beschleunigungsgebot verletzt; nach der Inventaraufnahme bis zum Abtransport der beschlagnahmten Gegenstände wurden seitens der Strafuntersuchungsbehörden tatsächlich keinerlei Verfahrenshandlungen getätigt. Für eine Verletzung des Beschleunigungsgebots diesen Ausmasses rechtfertigt sich nach Auffassung der Kammer höchstens eine Reduktion um 6 Monate.