105 sehr lange, mithin rund acht Jahre. Dabei gilt es jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die lange Verfahrensdauer in weiten Teilen selber verursachte, indem er trotz bereits hängigem Strafverfahren immer wieder aufs Neue delinquierte. Lediglich für den Zeitraum von November 2011 bis März 2014 – mithin für die Dauer von knapp 2.5 Jahren – ist nach Auffassung der Kammer tatsächlich das Beschleunigungsgebot verletzt;