Beurkundung entgegen der Ausführungen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 5862) ebenfalls Freiheitsstrafen als angezeigt erachten und diese asperierend dazu rechnen. Am Rande hält die Kammer fest, dass auch die Schuldsprüche wegen einfacher Körperverletzung einzeln zu würdigen gewesen wären, und nicht, wie in der vorinstanzlichen Urteilsbegründung, in eine Tatgruppe hätten zusammengefasst werden können (vgl. pag. 4973 f., S. 103 f. Entscheidbegründung).