Da die Vorinstanz den Beschuldigten jedoch lediglich zu einer Freiheitsstrafe von 54 Monaten verurteilte (vgl. I.1. Erstinstanzliches Urteil hiervor) und die Kammer vorliegend das Verbot der Reformatio in Peius zu beachten hat (vgl. I.8. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer hiervor), kann vorliegend maximal eine Gesamtfreiheitsstrafe von 54 Monaten ausgefällt werden. Wäre die Kammer im vorliegenden Fall nicht an das Verschlechterungsverbot gebunden, würde sie für die weiteren Schuldsprüche wegen einfacher Körperverletzung, Betrug, Urkundenfälschung und versuchten Erschleichens einer falschen