35. Asperation für die schwere Körperverletzung z.N.v. N.________ 35.1 Tatkomponenten Im Vergleich mit der Behandlungsdauer der Straf- und Zivilklägerin 1 war die Behandlungsdauer bei N.________ kurz (vom 19. Juli bis am 15. August 2007). Der Beschuldigte schliff bei N.________ Zähne ab und überkronte die Restbezahnung. N.________ erlitt dabei eine starke Schwellung des Unterkiefers, der Wangen und des Halses, Verknotungen und Gefühllosigkeit in Lippen und Wangen sowie einen Abszess.