auch in Bezug auf die schwere Köperverletzung z.N.d. Strafklägerin sind diese negativ zu gewichten. Der Beschuldigte wusste, dass gegen ihn ein Strafverfahren hängig war, zudem wurde seine Praxis während der Behandlungsdauer der Strafklägerin versiegelt. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte die Strafklägerin zu verunglimpflichen versuchte (vgl. dazu die Erwägungen unter II.13.3. Beweiswürdigung hiervor). Unter diesem Titel rechtfertigt sich eine Erhöhung der Strafe um 2 Monate. 34.6 Fazit zu asperierende Strafe Isoliert betrachtet wäre für die schwere Körperverletzung z.N.d.