Alles in allem erscheint für die objektive Tatschwere eine Strafe von 24 Monaten als dem Verschulden angemessen. 34.3 Subjektive Tatschwere Es kann auf die Ausführungen unter IV.32.1.2 Subjektive Tatschwere hiervor verwiesen werden; unter diesem Titel rechtfertigt sich eine Reduktion um 4 Monate. 34.4 Fazit Gesamtverschulden Nach Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere scheint eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten angemessen. 34.5 Täterkomponenten Grundsätzlich kann auf das unter IV. 32.2 Täterkomponenten hiervor Ausgeführte verwiesen werden; auch in Bezug auf die schwere Köperverletzung z.N.d.