33.1.2 Subjektive Tatschwere Betreffend die subjektive Tatschwere kann auf die Ausführungen unter IV.32.1.2 Subjektive Tatschwere hiervor verwiesen werden; es ist eine Reduktion um 5 Monate vorzunehmen. 33.1.3 Fazit Gesamtverschulden Eine Strafe von 25 Monaten ist verschuldensangemessen. 33.2 Täterkomponenten Es kann in Bezug auf die schwere Körperverletzung z.N.d. Straf- und Zivilklägerin 4 auf das unter IV. 32.2 Täterkomponenten hiervor Ausgeführte verwiesen werden; die Täterkomponenten sind negativ zu gewichten.