102 diese bis heute in ihrer Kautüchtigkeit eingeschränkt ist. Das vollständige Fehlen der Molaren und Prämolaren führte zudem zu einer Einschränkung der Ästhetik; die eingefallenen Wangen lassen die Straf- und Zivilklägerin 4 älter aussehen als sie ist. Unter dem Titel der objektiven Tatschwere rechtfertigt sich eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten. 33.1.2 Subjektive Tatschwere Betreffend die subjektive Tatschwere kann auf die Ausführungen unter IV.32.1.2 Subjektive Tatschwere hiervor verwiesen werden;