Betreffend die Ausführungen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 5862) hält die Kammer unter Verweis auf die ständige bundesgerichtlich Rechtsprechung fest, dass insbesondere auch die familiären Verhältnisse des Beschuldigten und die Tatsache, dass dieser durch einen Freiheitsentzug aus dem familiären Umfeld herausgerissen wird, keine erhöhte Strafempfindlichkeit mit sich bringen (vgl. 6B_470/2099 vom 23. November 2011, E. 3.4.4., sowie BGer 6B_738/2014 vom 25. Februar 2015 E. 3.4). Die Strafempfindlichkeit ist mithin durchschnittlich, was neutral zu gewichten ist. 32.3 Fazit Einsatzstrafe