Strafund Zivilklägerin 1 weder Reue noch Einsicht; Schuld an deren Verletzungen sind seiner Meinung nach nach wie vor die andern, sprich die nachbehandelnden Ärzte. Das negativ ins Gewicht fallende Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren führt zu einer Erhöhung der Einsatzstrafe um 6 Monate. Es liegen keine aussergewöhnlichen Umstände vor, welche zu einer erhöhten Strafempfindlichkeit führen würden. Betreffend die Ausführungen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag.