101 chen war, erwirkte er im März 2009 die Aufhebung der Beschlagnahme, indem er Dr. V.________ als Zahnarzt anstellte. Am 21. April 2009 wurde der Beschuldigte verhaftet. Nach der Haftentlassung am 20. Mai 2009 war er jedoch wiederum als Zahnarzt tätig. Diesbezüglich ist zu betonen, dass der Beschuldigte anlässlich der Haftentlassungseinvernahme mit Nachdruck versichert hatte, nicht mehr als Zahnarzt tätig sein zu werden (vgl. pag. 42 Z. 3 ff.: «Ich sehe ein, dass ich Fehler gemacht habe und dass ich nicht soweit hätte gehen sollen.