Am 23. Oktober 2008 wurden die zahnärztlichen Geräte in der Praxis des Beschuldigten beschlagnahmt und die Praxis versiegelt. Am 21. November 2008, also nur rund einen Monat später, musste dann der Schlosszylinder ausgewechselt werden, weil der Beschuldigte trotz Beschlagnahmung des Inventars und trotz Siegelung der Räumlichkeiten nach wie vor Patienten behandelte. Nachdem der Beschuldigte in der Folge für die Behandlung von P.________ sogar auf die Praxisräumlichkeiten von Dr. AI.________ ausgewi-