Insgesamt wirken sich das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse für die Strafzumessung neutral aus. Das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren ist negativ zu gewichten. Er wusste bereits vor der Verfügung des Kantonsarztamtes im Jahr 2006, dass er im Mund von Patienten keine Arbeiten ausführen darf; dennoch behandelte er die Straf- und Zivilklägerin 1 während einer Dauer von rund sechs Jahren zahnmedizinisch.