100 Zahntechniker beschränken können. Im Falle des Nichtrentierens seines Labors bzw. von finanziellen Schwierigkeiten hätte er sich auch in einer anderen zahntechnischen Praxis anstellen lassen können. Die Entscheidungsfreiheit war beim Beschuldigten gegeben. 32.1.3 Fazit Gesamtverschulden Nach Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere ist von einem mittelschweren Tatverschulden auszugehen. Die Kammer erachtet dafür eine Einsatzstrafe von 30 Monaten als angemessen. 32.2 Täterkomponenten