Die Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten wirkt sich verschuldenserhöhend aus. Unter dem Titel der objektiven Tatschwere rechtfertigt sich eine Einsatzstrafe von 36 Monaten. 32.1.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich, was im Umfang von 6 Monaten strafmindernd zu berücksichtigen ist. Er handelte vordergründig aus finanziellen Gründen, wohl aber auch aus einem gewissen Sendungsbewusstsein. Das Delikt z.N.d. Straf- und Zivilklägerin 1 wäre für den Beschuldigten ohne Weiteres vermeidbar gewesen; er hätte seine Tätigkeiten auf seinen erlernten Beruf als