Er nahm zahnmedizinische Behandlungen an ihr vor, ohne über die dazu erforderlichen Fähigkeiten zu verfügen. Dabei wusste er genau, dass er all die Behandlungen nicht hätte durchführen dürfen, sein Tätigwerden als Zahnarzt mithin illegal war. Deshalb ist sein Handeln als rücksichtslos zu qualifizieren und zeugt von einer erheblichen kriminellen Energie. Der Beschuldigte war unbelehrbar und die Gesundheit der Straf- und Zivilklägerin 1 scheint ihm egal gewesen zu sein. Die Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten wirkt sich verschuldenserhöhend aus.