Auch die Zähne 15, 34 und 35 (Karies unter der Brücke) mussten gezogen werden. Die Behandlung der Straf- und Zivilklägerin 1, welche aufgrund des Zustandes des Gebisses einen erhöhten Hygienebedarf hat und dreimal jährlich zur Dentalhygiene muss, ist auch zum Zeitpunkt der oberinstanzlichen Verhandlung noch nicht abgeschlossen (vgl. die Ausführungen von Rechtsanwältin E.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 5869). Die Operationen während dem ersten Jahr der Nachbehandlung bezeichnete die Strafund Zivilklägerin 1 in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als sehr schmerzhaft;