Schliesslich wird für die Schuldsprüche wegen der Widerhandlungen gegen das GesG, gegen das MedBG sowie gegen das HMG eine Übertretungsbusse auszufällen sein. Die Kammer geht schliesslich mit der Vorinstanz einig, dass sich vorliegend aus Gründen der Zweckmässigkeit und der präventiven Effizienz der Strafe sowie angesichts des engen sachlichen, örtlichen und zeitlichen Zusammenhangs der begangenen Straftaten, welche alle mit Freiheitsstrafe oder alternativ mit Geldstrafe bedroht sind, einzig die Ausfällung einer Freiheitsstrafe rechtfertigt (vgl. dazu die Ausführungen der Vorinstanz, pag. 4971 f., S. 101 f. Entscheidbegründung).