Straf- und Zivilklägerin 1 eine Einsatzstrafe festzusetzen sein, welche anschliessend im Umfang der Schuldsprüche wegen der übrigen schweren Körperverletzungen sowie im Umfang der Schuldsprüche wegen einfacher Körperverletzung, gewerbsmässigen Betrugs, Urkundenfälschung und versuchten Erschleichens einer falschen Beurkundung in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen sein wird. Schliesslich wird für die Schuldsprüche wegen der Widerhandlungen gegen das GesG, gegen das MedBG sowie gegen das HMG eine Übertretungsbusse auszufällen sein.