dies insbesondere angesichts der zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bei der Straf- und Zivilklägerin 1 noch nicht abgeschlossenen Folgebehandlung. Als leicht weniger schwer ist die schwere Körperverletzung z.N.d. Straf- und Zivilklägerin 4 zu gewichten, fast gleich schwer wiegt das Delikt z.N.d. Strafklägerin, gefolgt von der schweren Körperverletzung z.N.v. N.________. In der Folge wird somit für die schwere Körperverletzung z.N.d. Straf- und Zivilklägerin 1