Straf- und Zivilklägerin 4 nicht als Tatgruppe zusammengefasst werden – vielmehr sind diese Delikte strafzumessenderweise einzeln zu betrachten und zu gewichten (vgl. dazu auch die Ausführungen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 5862). Dabei ist von der schweren Körperverletzung z.N.d. Straf- und Zivilklägerin 1 als schwerstes Delikt und damit als Ausgangspunkt der Strafzumessung auszugehen; dies insbesondere angesichts der zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bei der Straf- und Zivilklägerin 1 noch nicht abgeschlossenen Folgebehandlung.