31. Strafrahmen und Strafart Schwere Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft. In Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB erhöht sich der theoretische Strafrahmen auf 15 Jahre Freiheitsstrafe. Entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen können die schweren Körperverletzungen z.N.d. Straf- und Zivilklägerin 1, z.N.v. N.________, z.N.d. Strafklägerin und z.N.d. Straf- und Zivilklägerin 4 nicht als Tatgruppe zusammengefasst werden