Der Beschuldigte hat gemäss Beweisergebnis in zahlreichen Fällen gemäss Ziff. I.9. AKS vom 27.08.2014 und Ziff. I.4. AKS vom 04.03.2016 Heilmittel an Patienten abgegeben, ohne dazu berechtigt gewesen zu sein. Damit hat er sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht gegen die genannten Bestimmungen des Heilmittelgesetzes verstossen und ist entsprechend – soweit die Widerhandlungen nicht mehr als fünf Jahre (Art. 87 Abs. 5 HMG) vor der Urteilsfällung begangen wurden – schuldig zu erklären.» IV. Strafzumessung