29. Widerhandlungen gegen das Heilmittelgesetz Auch diesbezüglich kann ohne Vorbehalte auf die vorinstanzliche Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. 4969, S. 99 Entscheidbegründung): «Mit Busse bis zu CHF 50‘000.00 wird bestraft, wer vorsätzlich die Tatbestände nach Art. 86 Abs. 1 HMG erfüllt, ohne dass dadurch die Gesundheit von Menschen gefährdet wird (Art. 87 Abs. 1 lit. f HMG i.V.m. Art. 333 Abs. 3 StGB). Den Tatbestand von Art. 86 Abs. 1 lit. c HMG erfüllt, wer vorsätzlich Heilmittel abgibt, ohne dazu berechtigt zu sein.