Gemäss erstelltem Sachverhalt (Ziff. I.7.1. AKS vom 27.08.2014) hing beim Eingang zur Liegenschaft an der Z.________ (Adresse) in Biel, wo der Beschuldigte seine Zahnarztpraxis sowie das zahntechnische Labor betrieb, eine Tafel mit den Schildern „AA.________“ (1. Zeile) und „A.________“ (2. Zeile). Durch diese unmittelbare Verbindung des Begriffs „Zahnmedizin“ mit seinem Namen erweckte der Beschuldigte beim Publikum den Eindruck, er sei Zahnarzt. Den gleichen Anschein erweckte er mit der Visitenkarte, die er zwischen April und Mai 2013 an X.________ abgab (1. Zeile: „Zahnmedizin“, 2. Zeile: „Y.____