28. Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe Auch diesbezüglich kann vorbehaltlos auf die vorinstanzliche Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. 4969, S. 99 Entscheidbegründung): «Nach Art. 58 lit. b MedBG wird mit Busse bestraft, wer ohne die Aus- oder Weiterbildung nach diesem Gesetz erfolgreich abgeschlossen zu haben, eine Bezeichnung verwendet, die den Eindruck erweckt, er habe die betreffende Aus- oder Weiterbildung nach diesem Gesetz absolviert.