Das Beweisverfahren hat ergeben, dass sich der Beschuldigte im April und Mai 2013 wiederholt gegenüber X.________ (Ziff. I.6.1.-6.3. AKS vom 27.08.2014) sowie mehrfach von März 2014 bis September 2015 gegenüber H.________ (Ziff. I.3. AKS vom 04.03.2016) anlässlich von zahnmedizinischen Behandlungen als Zahnarzt ausgab, ohne jemals im Besitze eines entsprechenden Diploms 97 gewesen zu sein. Damit hat er sich im Sinne der oben genannten Gesetzesbestimmung strafbar gemacht.»