27. Widerhandlungen gegen das Gesundheitsgesetz Die Kammer verweist vollumfänglich auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz (pag. 4969, S. 99 Entscheidbegründung): «Mit Busse bis zu CHF 50‘000.00 wird bestraft, wer sich als Vertreterin oder Vertreter eines bewilligungspflichtigen Berufs ausgibt, ohne über den entsprechenden Titel zu verfügen (Art. 47 lit. c GesG).