In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz sowie Täuschungsabsicht, jedoch im Gegensatz zu Art. 251 StGB weder Vorteils- noch Schädigungsabsicht erforderlich (BSK StGB II-Boog, N 28 zu Art. 253). Da die österreichischen Behörden anlässlich der Vorprüfung der eingereichten (oben erwähnten) Dokumente die Fälschungen bemerkten und deshalb von der Ausstellung der schriftlichen Eintragungsbestätigung absahen, ist der vom Beschuldigten beabsichtigte objektive Tatbestand des Art. 253 StGB nicht erfüllt worden. Es ist hier beim Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB geblieben.»