4968, S. 98 f. Entscheidbegründung): «Weiter erfüllt ist die subjektive Seite des zusätzlich angeklagten Tatbestands des Erschleichens einer falschen Beurkundung (Art. 253 StGB). Demgemäss wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt (Abs. 1 von Art. 253 StGB). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz sowie Täuschungsabsicht, jedoch im Gegensatz zu Art.