251 begeht und mit der so erlangten Urkunde noch eine falsche Beurkundung nach Art. 253 erschleicht bzw. wie im vorliegenden Fall zu erschleichen versucht (vgl. BSK StGB-BOOG, N 30 zu Art. 253 mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Damit kann auch betreffend die Subsumtion von Art. 253 StGB auf die vorinstanzlichen Ausführungen verweisen werden (pag. 4968, S. 98 f. Entscheidbegründung): «Weiter erfüllt ist die subjektive Seite des zusätzlich angeklagten Tatbestands des Erschleichens einer falschen Beurkundung (Art. 253 StGB).