Die Verteidigung brachte im Rahmen ihres Parteivortrages in der oberinstanzlichen Verhandlung vor, Art. 253 StGB komme keine selbständige Bedeutung zu; der Beschuldigte habe sich nur zu einer Weiterbildung anmelden wollen, er habe gar keine Falschbeurkundung gewollt (vgl. pag. 5861). Dem ist mit der Staatsanwaltschaft (vgl. pag. 5867) entgegen zu halten, dass die Tatbestände von Art. 251 und Art. 253 StGB in echter Konkurrenz zueinander stehen, wenn der Täter zunächst eine (mittelbare) Falschbeurkundung nach Art. 251 begeht und mit der so erlangten Urkunde noch eine falsche Beurkundung nach Art.