Da der Vorwurf der Fälschung von Ausweisen (Art. 252 StGB) lediglich eventualiter überwiesen wurde und der Tatbestand der Hauptüberweisung der Urkundenfälschung erfüllt ist, ist Art. 252 StGB nicht mehr separat zu prüfen und es hat diesbezüglich auch kein Freispruch zu erfolgen.»