Auch die subjektiven Tatbestandselemente sind zu bejahen. Der Beschuldigte handelte jeweils mit direktem Vorsatz, daneben aber auch mit Täuschungs- und Vorteilsabsicht, ging es ihm doch darum, in die österreichische Zahnärzteliste eingetragen zu werden und so die Berufsberechtigung als Zahnarzt in Österreich zu erlangen, um als solcher zu praktizieren. Damit erstrebte er insbesondere auch unrechtmässige Vermögensvorteile.